Sanierung: Drei Wege führen zum Ziel
Schäden an der Abwasseranlage, die durch TV-Inspektion oder Dichtheitsprüfung festgestellt wurden, können eine Sanierung erfordern. Sonst drohen eine ganze Reihe von Gefahren, wie z. B. die Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch austretendes Abwasser oder das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen, was zu einer Überlastung der öffentlichen Kanalisation führen kann. Eingestürzte Leitungen, eingedrungene Wurzeln oder sonstige Hindernisse können dazu führen, dass das Abwasser nicht mehr abgeleitet werden kann. Im Extremfall besteht sogar die Gefahr des Vernässens der Keller von angrenzenden Gebäuden. Ferner ist zu beachten, dass Schäden im öffentlichen Straßenbereich (die darin liegende Grundstücksanschlussleitung gehört dem Grundstückseigentümer) zu Absackungen führen können.
Laut Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 17.06.2011 müssen starke oder mittlere Schäden grundsätzlich saniert werden. Man unterscheidet drei Schadenskategorien. Schäden der Kategorie A (starke Schäden) sollen innerhalb von 6 Monaten, Schäden der Kategorie B (mittlere Schäden) sollen innerhalb von 5 Jahren saniert werden. Bei Schäden der Kategorie C (geringe Schäden) werden grundsätzliche keine Sanierungsfristen vorgegeben. Die Beurteilung einer Notwendigkeit der Sanierung kann im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (nach 20 Jahren) erfolgen.
Laut Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 17.06.2011 müssen starke oder mittlere Schäden grundsätzlich saniert werden. Man unterscheidet drei Schadenskategorien. Schäden der Kategorie A (starke Schäden) sollen innerhalb von 6 Monaten, Schäden der Kategorie B (mittlere Schäden) sollen innerhalb von 5 Jahren saniert werden. Bei Schäden der Kategorie C (geringe Schäden) werden grundsätzliche keine Sanierungsfristen vorgegeben. Die Beurteilung einer Notwendigkeit der Sanierung kann im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (nach 20 Jahren) erfolgen.
Bitte beachten Sie auch, dass laut §11,(3) Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach, Schäden, die an der Kanalanschlussleitung durch Baumwurzeln verursacht wurden, zulasten der Stadt gehen, wenn die betreffenden Bäume der Stadt gehören. Setzen Sie sich daher bitte mit uns in Verbindung, um dies zu überprüfen.
Einen tieferen Einblick in den gesamten Ablauf und viele hilfreiche Tipps liefern die folgenden Links.
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