Kanalanschlußbeiträge
Hierbei handelt es sich um den vom Eigentümer eines mit einer öffentlichen Abwasseranlage erschlossenen Grundstückes zu zahlenden, einmaligen "Beitrages" für die Erstherstellung der entsprechenden Abwasserleitung. Unterschieden wird nach Regenwasseranteil (40%) und Schmutzwasseranteil (60%). Die Beitragssätze sind in der Kanalanschlussbeitragssatzung geregelt und werden von dort erhoben. Federführender Fachbereich (Heranziehung) ist der Fachbereich 60 (Ingenieurbüro und Baubetrieb) der Stadt Mönchengladbach.
Wird ein Grundstück durch eine öffentliche Abwasseranlage erstmalig erschlossen, setzt der vorgenannte Fachbereich die Heranziehungsbescheide fest. Auch Hinterlieger, die nicht direkt an einer erschlossenen Straße liegen, werden bei Direktanschluss über andere Grundstücke „veranlagt“. Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht der Grundstücksentwässerung dienen (Versickerung, Straßenentwässerung) sind nicht für den Grundstückseigentümer beitragsrelevant.
Wird ein Grundstück durch eine öffentliche Abwasseranlage erstmalig erschlossen, setzt der vorgenannte Fachbereich die Heranziehungsbescheide fest. Auch Hinterlieger, die nicht direkt an einer erschlossenen Straße liegen, werden bei Direktanschluss über andere Grundstücke „veranlagt“. Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht der Grundstücksentwässerung dienen (Versickerung, Straßenentwässerung) sind nicht für den Grundstückseigentümer beitragsrelevant.



