Kanal auf Rädern

Neben der Abwasserbeseitigungspflicht mittels öffentlicher Abwasseranlagen, besteht diese Pflicht auch für die Entsorgung "nicht durch öffentliche Abwasseranlagen erschlossene Grundstücke". Laut Entsorgungsvertrag regelt die NEW die Entsorgung nicht kanalisierter Grundstücke (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) durch Kanal auf Rädern (Vertragsunternehmen). Das mittels Ausschreibung festgelegte Entsorgungsunternehmen regelt die Abfuhrintervalle in Abstimmung mit der NEW und dem Grundstückseigentümer. Vertragsunternehmen zur Zeit ist:

Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Betriebsstätte:
Jakobshöhe 15
41066 Mönchengladbach

Ansprechpartner für die Abfuhrtermine:
Wolfgang Wolf
NEW AG
Postanschrift: Odenkirchener Str. 201, 41236 Mönchengladbach
Standort: Voltastr. 2
Telefon: 0 21 66/ 6 88-37 47
Mobil: 0172/ 25 505 65
E-Mail: wolfgang.wolf@new.de

Der Entsorgungsweg (Verwertung, Beseitigung und Anlage) ist über den Entsorgungsnachweis festgelegt. Abfuhrnachweis und Abrechnung liegen in der Verantwortung der NEW. Die NW überprüft stichprobenweise die ordnungsgemäße Einhaltung der Entsorgungswege.

Rechtliche Belange sind für die abflusslosen Gruben in der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Abwassergruben und für die Kleinkläranlagen in der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festgelegt.

Bei den abflusslosen Gruben erfolgt die Gebührenveranlagung durch die Vorgaben der städtischen Kanalbenutzungsgebührenordnung. Der Gebührenmaßstab wird bei diesen Grundstücken genauso angewandt, wie bei durch Kanäle erschlossene Grundstücke (Frischwassermaßstab).

Bei den Kleinkläranlagen erfolgt die Gebührenveranlagung der Niederschlagswasserbeseitigung (sofern eine Ableitung über den öffentlichen Regenwasserkanal stattfindet) durch die Vorgaben der städtischen Kanalbenutzungsgebührenordnung und bei der Beseitigung des Klärschlamms durch die Vorgaben der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.

Für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Kleinkläranlagen) ist die Untere Wasserbehörde, für den Bau von abflusslosen Gruben ist der Fachbereich 60 (Ingenieurbüro und Baubetrieb) der Stadt Mönchengladbach zuständig. Diesbezügliche wasserrechtliche Belange liegen wiederum in der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde in Abstimmung mit der NEW.

Hinweis zur Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen

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