Abwasserverluste

Die festgesetzte Abwassermenge kann bei der NEW  um die nachweislich den Abwasseranlagen nicht zugeführten Menge vermindert werden.

Wichtig: Seit dem 01.01.2008 hat sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung geändert! Laut § 3 Abs. 8 sind von dem Abzug Wassermengen bis zu 15 m³ pro Kalenderjahr ausgeschlossen, erst ab dem 16 m³ wird ein Abzug gewährt. D.h. bei einem Zählerstand von 19 m³ werden 15 m³ abgezogen und lediglich die restlichen 4 m³ werden in Abzug gebracht. Es sollte sich daher jeder im Vorfeld Gedanken machen, ob sich ein privater Zwischenzähler überhaupt lohnt!

Die zu mindernde Menge sollte über einen privaten Wasserzähler (Zwischenzähler) gemessen werden. Dieser Zwischenzähler muss geeicht sein und von einem Fachunternehmen installiert werden. Der Einbau ist schriftlich bei der NEW anzumelden. Die Ablesung dieser Zähler erfolgt im Zuge der Ablesungsintervalle durch die NEW. Auch geeichte Zapfhahnzähler sind für den Abzug zugelassen.

Beispiele: Gartenbewässerung, Schwimmbeckenbefüllung, Teiche

Wasserverluste können auch durch eine zeitlich befristete Pauschale und einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der NEW festgeschrieben werden, z. B. Bäckereien anhand der eingesetzten Mehlmenge, Metzgereien anhand der Rezepturen und produzierter Ware, Textilindustrie anhand der Arbeitsvorgänge (waschen, bügeln, dämpfen etc.) für die verarbeitete Ware etc.

Kunden die eine Eigenförderung oder Regenwassernutzungsanlage im Stadtgebiet von Mönchengladbach betreiben, müssen ebenfalls Zwischenzähler einbauen lassen, damit eine ordnungsgemäße Veranlagung zu Abwassergebühren erfolgen kann.

Ansprechpartner:
Frank Sieben
NEW AG
Postanschrift: Odenkirchener Str. 201, 41236 Mönchengladbach
Standort: Voltastr. 2
Telefon: 0 21 66 / 6 88-37 46
Mobil: 0173 / 7268824
E-Mail: frank.sieben@new.de

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