Kanalbenutzungsgebühren
Sowohl für Kleinkläranlagen, als auch für die abflusslosen Gruben gibt es seit dem 01.01.2008 gesonderte Satzungen in denen die rechtlichen Bestimmungen festgeschrie-ben sind. Die Satzungen lauten Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Abwassergruben.
Die Gebührensätze sind in der Kanalbenutzungsgebührenordnung der Stadt Mönchengladbach festgeschrieben (Ausnahme Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranla-gen). Unterschieden wird nach Regenwasser (m²-Maßstab), Schmutzwasser (m³-Frischwasserbezug) und Kühl- und Grundwasser (m³-Maßstab). Die entsprechenden Veranlagungskriterien sind ebenfalls in der Kanalbenutzungsgebührenordnung der Stadt Mönchengladbach festgeschrieben. Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentwässerung ist die aus öffentlicher und/oder privater Wasserversorgung bezogene Frischwassermenge. Die Regenwassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche.
Der Gebührensatz für die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen ist in der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festgelegt.
Der Kanalbenutzungsgebührenbescheid sowie technische Überwachung bzw. Überprüfung erfolgten laut Vertrag durch die NVV. Der Veranlagungszeitraum (Beginn - Ende) wird von der NVV überprüft und festgelegt. Zum einen im Zuge des Bauantragsverfahrens (Kanalanschlussherstellung), zum anderen bei Abbrüchen bzw. Erweiterungen.
Befestigte und bebaute Flächen, die für Kanalbenutzungsgebühren herangezogen werden, sollen mittels unterirdisch verlegter Leitung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sein. Ausnahme: Flächen < 30 m² (z. B. Einfahrten) können frei zur Straße hin entwässern. Auch diese Flächen werden veranlagt.
Soweit Abwässer befristet eingeleitet werden sollen (Baustellen, Festplätze, Wochenmärkte, Fassadenreinigung etc.), bedarf es der Zustimmung der Stadt sowie der NVV. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die NVV.
Rechtliche Belange sind durch den Fachbereich 64 der Stadt Mönchengladbach zu regeln.

