Zwischenzähler
Zum Nachweis von Abwasserverlusten ist grundsätzlich ein privater geeichter Wasserzwischenzähler einzubauen. Dieser Zwischenzähler ist von einem Fachunternehmen zu installieren.
Wichtig: Seit dem 01.01.2008 hat sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung geändert! Laut § 3 Abs. 8 sind von dem Abzug Wassermengen bis zu 15 m³ pro Kalenderjahr ausgeschlossen, erst ab dem 16 m³ wird ein Abzug gewährt. D.h. bei einem Zählerstand von 19 m³ werden 15 m³ abgezogen und lediglich die restlichen 4 m³ werden in Abzug gebracht. Es sollte sich daher jeder im Vorfeld Gedanken machen, ob sich ein privater Zwischenzähler überhaupt lohnt!
Nach Ablauf der Eichzeit (zurzeit 6 Jahre) ist der Zähler vom Kunden durch einen neuen geeichten Zähler zu ersetzten. Der Einbau ist bei der NEW (Herr Sieben – Tel.: 0 21 66 / 6 88-37 46) anzumelden. Die Ablesung dieser Zähler erfolgt im Zuge der Ablesungsintervalle durch die NEW Service. Auch geeichte Zapfhahnzähler sind für den Abzug zugelassen.

Wichtig: Seit dem 01.01.2008 hat sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung geändert! Laut § 3 Abs. 8 sind von dem Abzug Wassermengen bis zu 15 m³ pro Kalenderjahr ausgeschlossen, erst ab dem 16 m³ wird ein Abzug gewährt. D.h. bei einem Zählerstand von 19 m³ werden 15 m³ abgezogen und lediglich die restlichen 4 m³ werden in Abzug gebracht. Es sollte sich daher jeder im Vorfeld Gedanken machen, ob sich ein privater Zwischenzähler überhaupt lohnt!
Nach Ablauf der Eichzeit (zurzeit 6 Jahre) ist der Zähler vom Kunden durch einen neuen geeichten Zähler zu ersetzten. Der Einbau ist bei der NEW (Herr Sieben – Tel.: 0 21 66 / 6 88-37 46) anzumelden. Die Ablesung dieser Zähler erfolgt im Zuge der Ablesungsintervalle durch die NEW Service. Auch geeichte Zapfhahnzähler sind für den Abzug zugelassen.




