Änderung der Kanalbenutzungsgebührenordnung

Wichtig: Seit dem 01.01.2008 hat sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung geändert! Laut § 3 Abs. 8 sind von dem Abzug Wassermengen bis zu 15 m³ pro Kalenderjahr ausgeschlossen, erst ab dem 16 m³ wird ein Abzug gewährt. D.h. bei einem Zählerstand von 19 m³ werden 15 m³ abgezogen und lediglich die restlichen 4 m³ werden in Abzug gebracht. Es sollte sich daher jeder im Vorfeld Gedanken machen, ob sich ein privater Zwischenzähler überhaupt lohnt!

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0 18 01 / 688 688


Störung Strom &  Straßenbeleuchtung
0 18 01 / 688 787

Störung Erdgas
0 18 01 / 688 427

Störung Trinkwasser
0 18 01 / 688 444

Störung Abwasser
0 18 01 / 688 426

(für die Kontakte mit der Vorwahl 01801 gilt: 3,9 Ct/Min. aus dem Festnetz, Mobil max. 42 Ct./Min)

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