Änderung der Kanalbenutzungsgebührenordnung
Wichtig: Seit dem 01.01.2008 hat sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung geändert! Laut § 3 Abs. 8 sind von dem Abzug Wassermengen bis zu 15 m³ pro Kalenderjahr ausgeschlossen, erst ab dem 16 m³ wird ein Abzug gewährt. D.h. bei einem Zählerstand von 19 m³ werden 15 m³ abgezogen und lediglich die restlichen 4 m³ werden in Abzug gebracht. Es sollte sich daher jeder im Vorfeld Gedanken machen, ob sich ein privater Zwischenzähler überhaupt lohnt!



