Hinweis zur Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen
Seit dem 01.01.2008 betreibt die Stadt Mönchengladbach auf ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen als eigene öffentliche Einrichtung. Die rechtlichen Grundlagen sind in der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen vom 20. Dezember 2007 (Amtsblatt MG S.270) festgelegt.
Die Gebühr berechnet sich nicht mehr nach dem Frischwassermaßstab, sondern nach der Menge des abgefahrenen Klärschlamms in m³ (§ 12 Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen). Maßgeblich ist die beim Abpumpen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeugs angezeigte Menge Klärschlamm. Die bei der Abfuhr angezeigte Menge des abzufahrenden Klärschlamms ist von Ihnen als Grundstückseigentümer oder von Ihrem Beauftragten auf dem Entsorgungsnachweis des Entsorgungsunternehmens durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Gebühr berechnet sich nicht mehr nach dem Frischwassermaßstab, sondern nach der Menge des abgefahrenen Klärschlamms in m³ (§ 12 Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen). Maßgeblich ist die beim Abpumpen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeugs angezeigte Menge Klärschlamm. Die bei der Abfuhr angezeigte Menge des abzufahrenden Klärschlamms ist von Ihnen als Grundstückseigentümer oder von Ihrem Beauftragten auf dem Entsorgungsnachweis des Entsorgungsunternehmens durch Unterschrift zu bestätigen.



