24.03.2010 BGH-Urteil betrifft NEWgas nicht
Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können.
Bei 95% der NEW Energie Gaskunden in den Versorgungsgebieten von NVV und west erfolgt die Versorgung über den NEWgas-Vertrag. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen stellt der NEWgas-Vertrag nicht allein auf die Entwicklung des Heizölpreises ab. Der NEWgas-Vertrag berücksichtigt in der Preisbildung weitere Faktoren wie die Entwicklung der Netzentgelte, Steuern und Abgaben. Neben dem Recht zur Preisanpassung bei Erhöhung haben wir uns gegenüber unseren Kunden vertraglich verpflichtet, Senkungen dieser Preisbestandteile unmittelbar weiterzugeben.
Im Gegensatz zu dem vom BGH zu beurteilenden Zeitraum gibt es heute für den privaten Verbraucher einen funktionierenden Gaswettbewerb mit vielen Anbietern.
Eine endgültige Würdigung ist erst nach Vorliegen der schriftlichen BGH-Urteile möglich. Trotzdem kann man schon jetzt sagen, dass die Ausführungen des BGH nicht unmittelbar auf den NEWgas-Vertrag übertragbar sind.



